Jahresabschluss und Lagebericht sowie Prüfungsbericht sind neben den Auskunfts- und Prüfungsrechten der BaFin und den Melde-, Anzeige- und Einreichungspflichten der Institute die wesentlichsten Informationsquellen der BaFin bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion nach § 5. Das KAGB enthält daher – je nach Art und Rechtsform des Investmentvermögens – zahlreiche Vorschriften über die Rechnungslegung und Abschlussprüfung wie in den §§ 46 f., 101 ff., 120 ff., 135 ff., 148 und 159. Bis zum KAGB gab es nur Vorschriften über die Rechnungslegung von Kapitalanlagegesellschaften (§§ 19 d ff. InvG), für Sondervermögen (§ 44 f. InvG) und von Investmentaktiengesellschaften (§§ 110 ff. InvG). Die Vielzahl der Rechnungslegungsvorschriften im KAGB beruht darauf, dass der für die Anwendung des Gesetzes maßgebende Begriff des Investmentvermögens wesentlich erweitert wurde und je nach der Art der verwalteten Investmentvermögen verschiedene Arten von Kapitalverwaltungsgesellschaften zu unterscheiden sind.
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