Von den gestaffelten Übergangsvorschriften, die noch im Referentenentwurf vorhanden waren, und die den Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/852 (Offenlegungsverordnung) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomieverordnung), die die Anwendbarkeit der Offenlegung von Umweltzielen in ihrem Art. 27 Abs. 2 festlegt, entsprachen, hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens sehr schnell Abstand genommen. Geblieben sind lediglich Übergangsvorschriften im Hinblick auf Rechnungslegungsvorgaben und Jahresberichte.
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