Die Auslagerung von Aufgaben konzessionierter Institute wurde zunächst nur durch die Verwaltungspraxis des BAKred bestimmt. Die wachsende Bedeutung der Auslagerung von Aufgaben der Institute auf Spezialisten hat 1997 zu einer Aufnahme von Outsourcingregeln in die Aufsichtsgesetze geführt. Die Auslagerung von Unternehmensbereichen wurde für Kreditinstitute seit der sechsten KWG-Novelle in § 25a Abs. 2 KWG erstmals ausdrücklich zugelassen. Eine entsprechende Regelung wurde im das WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen in § 33 Abs. 2 WpHG aufgenommen. Mit diesen Vorschriften wurden Anforderungen für die Auslagerung von Bereichen im Banken- und Finanzdienstleistungssektor, die für die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, auf ein rechtlich selbständiges Unternehmen festgelegt.
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