§ 355 enthält Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 22.12.2018 in Absatz 2 Satz 7 marginal geändert worden, weil der in Bezug genommene bisherige § 163 Abs. 2 Satz 10 durch das Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I, S. 2626) zu § 163 Abs. 2 Satz 9 geworden ist.
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