§ 352a ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG) vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 934) eingefügt worden und seit dem 19.07.2014 anwendbar. § 352a berücksichtigt die für Zwecke der Übergangsregelungen getroffene abweichende Definition von geschlossenen AIF gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Entwurfs der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2013.
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