§ 351 enthält Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 22.12.2018 in Absatz 1 Satz 2 marginal geändert worden, weil der in Bezug genommene bisherige § 163 Abs. 2 Satz 7 durch das Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I, S. 2626) aufgehoben worden ist.
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