§ 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
Nach der alten Rechtslage des Investmentgesetzes durften Anteile an Single-Hedgefonds zwar nicht an Privatanleger vertrieben, jedoch von ihnen erworben und gehalten werden. Da Single-Hedgefonds nach dem Regime des KAGB Spezial-AIF darstellen (vgl. §§ 282, 283), besteht allerdings seit 22.07.2013 ein Erwerbs- und Haltensverbot. Vor diesem Hintergrund regelt Abs. 1, dass die zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Anteile von Privatanlegern nicht zurückzugeben sind, lediglich der Vertrieb und nach der Gesetzesbegründung auch der Neuerwerb von Anteilen oder Aktien an Single-Hedgefonds ist ausgeschlossen. Auf betroffene AIF und ihre Verwaltungsgesellschaften findet § 345 Abs. 1 Satz 11 nur insoweit Anwendung, wie sich in §§ 112, 117 und 118 InvG keine entgegenstehenden Regelungen finden.
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