§ 35 Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens
Die Vorschrift dient der Umsetzung der 13, 14, 25, 28, 29, 38, 47 der ESMA ETF-Leitlinien. In den Absätzen 1 bis 4 sind die Mindestangaben für Verkaufsprospekt von Publikumsinvestmentvermögen festgelegt. Mithin werden die Anforderungen an Verkaufsprospekte von bestimmten Geschäften entsprechend § 165 KAGB (vgl. Kza 405) spezifiziert. Die Regelungen beziehen sich nicht unmittelbar auf Spezial-AIF, deren zwingend anzugebende Informationen sich aus § 307 KAGB ergeben. Die Informationspflichten können sich jedoch überschneiden.
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