§ 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
§ 348 enthält als Konkretisierung zu § 345 besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften. Nach Satz 1 sind Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften, die am 22.07.2013 bereits aufgelegt waren, nicht gezwungen, die zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Anteile an Immobilien-Sondervermögen oder Anteile oder Aktien an Hedgefonds zu diesem Zeitpunkt zu veräußern. Sie können diese Anteile oder Aktien weiter halten. Ein Neuerwerb von derartigen Anteilen oder Aktien ist jedoch nach dem 21.07.2013 ausgeschlossen.
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