Die Vorschrift regelt die Verpflichtung von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu Mitteilungen in Strafverfahren an die Bundesanstalt und deren Beteiligungsrechte. Sie entspricht inhaltlich dem § 60a KWG und ersetzt die bisherige Regelung des § 143b InvG, der die entsprechende Anwendung des § 60a KWG angeordnet hat. Anstelle einer Verweisung ist nunmehr eine eigenständige Regelung getreten, was zu einer besseren Übersichtlichkeit beiträgt. Die Vorschrift soll einen Informationsaustausch zwischen Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden mit der Bundesanstalt bei der Durchführung von Strafverfahren ermöglichen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde rechtzeitig und aus zuverlässiger Quelle von Sachverhalten Kenntnis erlangt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des mit der Vermögensverwaltung befassten Personenkreises sowie für die sonstige Aufsicht erheblich sind. Die Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden nach § 401 StPO ist zwischenzeitlich in Tz. 25c der Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der ab 01.05.2019 geltenden Fassung aufgenommen worden.
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