§ 34 InvStG wurde im Zuge des InvStRefG (BGBl. I 2016, 1730) eingeführt. Spezial-Investmentfonds (Kapitel 3) sind für investmentsteuerliche Zwecke grundsätzlich intransparent, d. h. sie sind mit bestimmten inlandsbezogenen Einkünften (partiell) körperschaftsteuerpflichtig (§ 29 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, 2 InvStG). Die Anleger erzielen aus ihrer Beteiligung an Spezial-Investmentfonds grundsätzlich sog. Spezial-Investmenterträge (zur Ausnahme s. u. Rz 10). Diese sind in Abs. 1 geregelt und umfassen ausgeschüttete Erträge i. S. d. § 35 InvStG, ausschüttungsgleiche Erträge i. S. d. § 36 InvStG und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen i. S. d. § 49 InvStG (dazu s. u. Rz 6 ff.). Abs. 2 regelt die (Nicht-)Anwendung (i) bestimmter Sondervorschriften für Privatanleger (Satz 1) bzw. (ii) des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 EStG und der Beteiligungsertragsbefreiungen gem. § 8b KStG (Satz 2) bei betrieblichen Anlegern (dazu s. u. Rz 11 ff.).
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