§ 34 DerivateV stellt klar, dass es der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht gestattet ist „blind“ strukturierte Produkte zu erwerben. Vielmehr kann der Neuerwerb eines strukturierten Produktes erst dann erfolgen, wenn sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund einer vollständigen Analyse des Risikoprofils und der Wirkungsweise des strukturieren Produktes bewusst ist. Vor diesem Hintergrund legt die Vorschrift für den Neuerwerb strukturierter Produkte durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ein förmliches Entscheidungsverfahren fest, welches alle entscheidungserheblichen Fragen bezüglich der Risikomessung und des Risikomanagements beantwortet.
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