§ 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt
Die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften setzt voraus, dass die Bundesanstalt laufend und zeitnah über die für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb wesentlichen personellen, organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen einer KVG unterrichtet wird (Begr. InvändG Kz 582 S. 618). Das Anzeigewesen dient der kontinuierlichen und zeitnahen Information der BaFin über aufsichtsrelevante Sachverhalte und bildet eine Grundlage für die laufende Beaufsichtigung der Institute.
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