Die Vorschrift wurde durch das OAWG-V-Umsetzungsgesetz 1 mit Wirkung zum 18.03.2016 grundlegend umgestaltet. Der bisherige § 339 Abs. 1 Nr. 2 wurde zum neuen § 339 Abs. 2. Die Strafdrohung für die bisherigen Verstöße nach § 339 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 a. F. (nunmehr Nr. 2) wurde von drei auf fünf Jahre angehoben und ein fahrlässiger Verstoß durch § 339 Abs. 3 Satz 1 erstmals unter Strafe gestellt, wenngleich mit geringerer Strafdrohung. Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Betreiben des Geschäftes einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt unter Strafe. Sie entspricht der Regelung des bisherigen § 143a InvG und ist angelehnt an die Vorschrift des § 54 KWG (BR-Drucks. 274/07, S. 233). Absatz 1 Nr. 2 (früher Abs. 1 Nr. 3) erweitert die Strafbarkeit auf den Fall des unerlaubten Betreibens einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei fehlender Registrierung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (BT-Drucks. 19422/17, S. 515). Diese Regelung ist erforderlich, da bestimmte „kleine“ AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften keiner Erlaubnis bedürfen.
Lieferung: 04/19Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.