Unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertriebskonstellation muss bei der Auswahl des Anzeigeverfahrens beachtet werden, dass einige der Anzeigeverfahren wie etwa die §§ 329, 330 KAGB nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, der in dem auf Grundlage des Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 6 der AIFM-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt genannt wird, und andere Anzeigeverfahren (§§ 322, 324 bis 328 und 332 bis 334 KAGB) erst ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden. (Vgl. § 295 Absätze 2 und 3)
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