§ 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung
§ 331a dient der Umsetzung von Absatz 1 bis 5 und 8 des neu eingefügten Artikels 32a der AIFM-Richtlinie. Die Vorschrift räumt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine ausdrückliche Dispositionsbefugnis über ihre Berechtigung zum Vertrieb des entsprechenden AIF ein. Diese Befugnis ermöglicht es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, ihre öffentlich-rechtliche Berechtigung durch Verzicht zum Erlöschen zu bringen (vgl. zum Verzicht des Begünstigten auf Rechte aus einem Verwaltungsakt: Fluck, WM 1995, S. 553ff.).
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