Zum Wettbewerbsverhalten der Kreditinstitute bestehen berufsständische Anforderungen, die der Vertrauensempfindlichkeit, der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung und der Seriosität des Gewerbes Rechnung tragen. Als Kapitalanlagegesellschaften noch den Status eines Kreditinstituts hatten, haben sich die Befugnisse der Bundesanstalt zur Bekämpfung von Missständen bei der Werbung auch im Investmentbereich unmittelbar aus § 23 KWG ergeben. Eine vergleichbare Vorschrift enthält § 36b WpHG. Durch das Entfallen der Kreditinstitutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften ist die weitere Anwendbarkeit des § 23 KWG durch § 19a InvG a. F. und nunmehr durch § 33 KAGB sichergestellt. Die Vorschrift gilt nach §§ 13 Abs. 4 und 99 Abs. 3 auch für inländische Zweigniederlassungen von EWR-Investmentgesellschaften.
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