Bei der Auswahl des einschlägigen Anzeigeverfahrens muss beachtet werden, dass einige der Anzeigeverfahren wie etwa die §§ 329, 330 nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, der in dem auf Grundlage des Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 6 der AIFM-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt genannt wird, und andere Anzeigeverfahren (§§ 322, 324 bis 328 und 332 bis 334) erst ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden (vgl. § 295 Absätze 2 und 3). Deshalb wurden die §§ 324-328 zwar in das KAGB eingefügt, deren Anwendung ist aber bis zu dem Zeitpunkt nicht möglich, der in einem noch von der Europäischen Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt bestimmt wird.
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