Die Vorschrift setzt Artikel 35 der AIFM-Richtlinie um. Dieser schreibt ein Anzeigeverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor, die beabsichtigen Anteile oder Aktien an ausländischen AIF in Deutschland an professionelle Anleger zu vertreiben. Ebenso gilt diese Vorgabe für Anteile oder Aktien an EU-Feeder-AIF oder inländischen Spezial-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird. Die in der AIFM-Richtlinie vorgesehenen Regelungen für Verwalter und AIF für professionelle Anleger werden im KAGB und somit auch in § 322 auf Verwalter und AIF für sog. semiprofessionelle Anleger ausgeweitet, soweit dies nach der AIFM-Richtlinie zulässig ist.
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