Nach Artikel 12 Abs. 2 Buchst. b) i.V. mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900) sowie Artikel 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/61/EU unterliegt eine Verwaltungsgesellschaft, welche die Zulassung für die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum besitzt, in Bezug auf diese Dienstleistungen der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (Kz 840). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Richtlinie muss in jedem Mitgliedstaat ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt sein. Diese Verpflichtung ist durch § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des EAeG (Kz 380) in nationales Recht umgesetzt worden. Nach § 1 Nr. 4 EAeG sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 erteilt worden ist und die zur Erbringung der in § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind, Institute i. S. des EAeG. Zur Werbung mit der Einlagensicherung s. die Kommentierungen zu den §§ 33 und 302.
Lieferung: 10/13Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.