§ 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
Der Anbieter von EU-AIF oder von ausländischen AIF hat dem Anleger einen datierten Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift enthält damit einen Prospektzwang. Das Gesetz enthält keine Begriffsbestimmung des „Verkaufsprospekts“. Es geht vielmehr von der im Geschäftsverkehr gebräuchlichen Terminologie aus. Unter Verkaufsprospekt ist dementsprechend ein als solches gekennzeichnetes Schriftstück zu verstehen, das die Aufgabe hat, die Öffentlichkeit bzw. den entsprechend zulässigen Anlegerkreis über alle zur Beurteilung eines konkreten Wertpapiers erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu informieren.
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