§ 313 KAGB regelt den Umfang sowie die Art und Weise der Veröffentlichungspflichten des OGAW respektive der Verwaltungsgesellschaft bei einem Vertrieb von OGAW in der EU bzw. im EWR als laufende Pflichten unter der Notifizierung nach Maßgabe des § 312 KAGB. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängernorm des aufgehobenen § 129 InvG, welcher wie § 313 KAGB ebenfalls vor allem der Umsetzung der Vorgaben des Art. 93 Abs. 7 der OGAW IV-Richtlinie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU dient (Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG), BT-Drs. 17/12294, S. 284; sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG), BT-Drs. 17/ 4510, S. 85).
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