§ 312 KAGB regelt das Vertriebsanzeigeverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die inländische OGAW verwalten und beabsichtigen, Anteile oder Aktien an diesen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR zu vertreiben. Die Vorschrift entspricht dem aufgehobenen § 128 InvG und wurde lediglich redaktionell aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen überarbeitet (Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6. 5. 2013, BT- Drs. 17/12294, S. 283).
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