Übt der Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption aus, so werden inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte im Sinne des § 30 steuerlich im Zuge einer Fiktion dem Anleger zugerechnet, auch wenn sie vom Spezial-Investmentfonds vereinnahmt werden. Das macht es erforderlich, in Ergänzung der allgemeinen Vorschriften des EStG einige Sonderregelungen zur Kapitalertragsteuer zu treffen. Diese Sonderregelungen sind in § 31 niedergelegt.
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