Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung zum Fondstandortgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG) vom 17. März 2021, BT-Drucks. 19/27631, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927631.pdf, zuletzt abgerufen am: 01.03.2022) dient die Einfügung des neuen § 306a KAGB der Umsetzung des neugefassten Artikels 92 der OGAW-Richtlinie und des neu eingefügten Artikels 43a der AIFM-Richtlinie (BT-Drucks. 19/27631, S. 103).
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