§ 306 KAGB regelt die Prospekthaftung für unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt beziehungsweise für irreführende, unrichtige oder mit dem Verkaufsprospekt nicht vereinbare Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen und stellt somit einen spezialgesetzlichen Haftungstatbestand der allgemeinen Prospekthaftung dar (Heisterhagen in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher InvG, § 127 Rn 1).
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