§ 302 KAGB regelt die zulässigen Werbemaßnahmen im Rahmen des Vertrieb von Anteilen oder Aktien von OGAW und Publikums-AIF und unterwirft diese besonderen Anforderungen und Beschränkungen. Die Vorschrift geht auf die aufgehobene Regelung des § 124 InvG zurück, wobei nunmehr auch Publikums-AIF von dem Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6.5.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 282).
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