Vor Inkrafttreten dieser Regelung waren Einkünfte eines Spezial-Investmentvermögens aus inländischen Beteiligungseinnahmen wegen der allgemeinen Steuerbefreiung für Sondervermögen und Investment-Aktiengesellschaften nach § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG alte Fassung auf der Ebene des Investmentvermögens steuerfrei, sofern das Investmentvermögen nicht ausnahmsweise als steuerpflichtig zu qualifizieren war. Auf der Ebene der Anleger wurde dies durch die in § 44a EStG geregelte Möglichkeit zu einer Abstandnahme von Kapitalertragsteuer für bestimmte, meist steuerbefreite institutionelle Anleger ergänzt und so de facto die Steuerbefreiung der Erträge bei einer Direktanlage nachgebildet.
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