Die Geschäftstätigkeit der UBG und die Finanzierung dieser Gesellschaften selbst unterliegen vielfältigen Beschränkungen. Sie sind durch die Zielsetzungen bedingt, die der Gesetzgeber mit den bezeichnungsgeschützten, sanierungsprivilegierten und steuerbegünstigten UBG erreichen will. Deshalb hält der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 trotz der durch die Novelle von 1998 geänderten Grundkonzeption des UBGG und den damit einhergehenden sonstigen Deregulierungen an dem bereits bisher geltenden Spezialitätsprinzip fest. Das Spezialitätsprinzip ist allerdings in einer Weise geregelt worden, die der geänderten Grundkonzeption des UBGG entspricht.
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