§ 3 KAVerOV regelt die Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die OGAW und/oder Publikums-AIF im Geltungsbereich des KAGB verwaltet. Adressaten sind sowohl interne als auch externe Kapitalverwaltungsgesellschaften (vgl. noch unten Rz 16 ff.).
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