Da Investmentfonds als juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung nur durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte handlungsfähig (d. h. „zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig“) sind, stellt § 3 InvStG klar, dass der gesetzliche Vertreter die Rechte und Pflichten des Investmentfonds wahrzunehmen hat und wer jeweils der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds ist.
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