Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung zum Fondsstandortgesetz (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG) vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27631, abrufbar unter: https://dser ver.bundestag.de/btd/19/276/1927631.pdf, zuletzt abgerufen am: 08.11.2021) regelt der neu eingeführte § 295b KAGB die Informationspflichten, die eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eine AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Anlegern hat, die nach einem Vertriebswiderruf noch investiert bleiben und setzt damit auch Art. 93a Abs. 4 der AIFM-Richtlinie und Art. 32a Abs. 4 der OGAW-Richtlinie um (BT-Drucks. 19/27631, S. 102 f.). § 295b KAGB ist folglich stets in Zusammenhang des § 295a KAGB zu lesen, der die Voraussetzungen eines wirksamen Vertriebswiderrufs regelt.
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