Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung zum Fondsstandortgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG) vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27631, abrufbar unter: https://dser ver.bundestag.de/btd/19/276/1927631.pdf, zuletzt abgerufen am: 08.11.2021) setzt der neu eingeführte § 295a KAGB Art. 93a der geänderten OGAW-Richtlinie und Art. 32a der geänderten AIFM-Richtlinie um und regelt – quasi als Gegenstück zur Vertriebsanzeige – die Voraussetzungen, unter denen der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines im Inland grenzüberschreitend vertriebenen EU-OGAW oder ausländischen oder EU-AIF widerrufen werden kann (BT-Drucks. 19/27631, S. 102 f.). Die vormals geltenden Regelungen zur Einstellung des Vertriebs nach Maßgabe des § 311 Abs. 5 und 6 KAGB a. F. wurden gestrichen. § 295a KAGB regelt folglich lediglich die sogenannten „Inbound-Fälle“. „Outbound-Fälle“ werden von der Parallelvorschrift des § 313a KAGB erfasst, der den Fall des Widerrufs eines in der EU bzw. im EWR nach Maßgabe des § 312 KAGB zum Vertrieb zugelassenen inländischen OGAW entsprechend regelt (vgl. dazu die Kommentierung des § 313a KAGB unter Kz 405 § 313a).
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