§ 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
§ 295 KAGB befasst sich im Wesentlichen mit den auf den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF anwendbaren Vorschriften und differenziert dabei zwischen den Anlegergruppen (Privatanleger sowie semiprofessionelle und professionelle Anleger), dem Zeitraum vor und nach dem von der EU Kommission bestimmten Zeitpunkt über die Anwendung der auf der AIFM- Richtlinie beruhenden Regelungen zum Vertrieb mit Drittstaatenbezug (sog. Drittstaatenstichtag) und dem Vertriebsstandort. Damit übernimmt die Vorschrift innerhalb der Vertriebsvorschriften – wie auch § 294 KAGB – eine Lotsenfunktion (Emde/Dreibus, in: BKR 2013, 89,97) oder auch Relaisfunktion.
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