Die Vorschrift des § 292c KAGB regelt die Pflicht zur außerordentlichen Kündigung der Verwaltung des Entwicklungsförderungsfonds. Sie umfasst dabei neben der Kündigungspflicht auch die Bedingungen, an die die Kündigung geknüpft ist. Zudem sind Sonderregelungen für Auslagerungen enthalten. Während § 292c Abs. 1 KAGB die Pflicht zur außerordentlichen Kündigung der Verwaltung bei wiederholtem Verstoß vorsieht, enthält Abs. 2 die Möglichkeit innerhalb der Kündigungsfrist die Verwaltung auf eine andere AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.
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