§ 289 ist Teil der besonderen Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen. In der Praxis werden vornehmlich Private Equity Fonds und Hedgefonds vom Anwendungsbereich der §§ 287–292 umfasst sein (Viciano-Gofferje, BB 2013, 2506). Dabei beziehen sich die aus § 289 folgenden Mitteilungspflichten, anders als die in § 290 normierten Offenlegungspflichten, dem klaren Wortlaut nach ausschließlich auf nicht börsennotierte Unternehmen. Emittenten sind vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst.
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