In den §§ 287 bis 292 KAGB wurde der 2. Abschnitt des 5. Kapitels der AIFM-Richtlinie nahezu wortgetreu ins deutsche Recht umgesetzt. Die Regelungsziele der §§ 287 bis 292 KAGB umfassen dabei zum einen den Schutz kontrollierter Unternehmen, ihrer Arbeitnehmer und Anleger durch mehr Transparenz. So enthalten etwa die Vorschriften der §§ 289, 290 KAGB zusätzliche Melde- und Offenlegungspflichten neben den sonstigen Transparenzbestimmungen für einen AIF, wenn dieser die Kontrollbeteiligung im Sinne des § 288 KAGB an einem (nicht) börsennotierten Unternehmen oder Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/ 109/EG erlangt.
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