§ 285 enthält die Produktregulierung für inländische geschlossene Spezial-AIF. Abs. 1 regelt das Investmentuniversum für geschlossene Spezial-AIF. Abs. 2 regelt die Zulässigkeit und Ausgestaltung eines geschlossenen Spezial-AIF als darlehensausreichenden Fonds und ist deshalb insbesondere im Zusammenhang mit der (persönlichen) Darlehensvergabeerlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Abs. 9 sowie der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 3c und Nr. 3d KWG zu sehen. Abs. 3 regelt schließlich Erleichterungen gegenüber Abs. 2 in einem Private Equity bzw. Venture Capital Umfeld, d. h. für den Fall der Gesellschafterfremdfinanzierung, wenn der Spezial-AIF seine Beteiligungsgesellschaften fremdfinanziert, wobei diese Erleichterungen optional sind (zum Verhältnis von Abs. 3 zu Abs. 2 vgl. im Einzelnen unten bei Ziffer IV.1).
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