§ 282 hat keine Entsprechung im früheren Investmentgesetz. Die Vorschrift ist (nur) hinsichtlich des Schutzes nicht börsennotierter Unternehmen gemäß Abs. 3 durch die AIFM-Richtlinie 2011/61/EU bedingt, denn – hiervon abgesehen – enthält die Richtlinie keine Regeln im Hinblick auf die Vermögensanlagen des AIF. Bei der Norm handelt es sich also größtenteils um neues, rein nationales Recht, welches durch die Richtlinie nicht geboten wäre (sog. Gold-Plating).
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