§ 280 KAGB wurde durch Art. 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) aufgehoben. Die Regelung zu den Master-Feeder-Strukturen findet sich in der seit dem 02. 08. 2021 geltenden Fassung nun in § 277a KAGB wieder.
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