§ 279 KAGB regelt die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien des Spezial-AIF (Abs. 1 und 2), die Offenlegung der Bewertung der Vermögensgegenstände und Berechnungen des Nettoinventarwerts gegenüber den Anlegern (Abs. 3) sowie Besonderheiten bei Gebrauch der Swing Pricing Möglichkeit (Abs. 4). Die Norm ist mit Ausnahme von Abs. 4 weitgehend identisch mit den allgemeinen Anforderungen des § 217 KAGB, der die Häufigkeit und Offenlegung der Bewertung der Vermögenswerte sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes von offenen inländischen Publikums-AIF regelt. Allein die Offenlegungspflichten regelt § 279 Abs. 3 KAGB abweichend von § 217 Abs. 3 KAGB (vgl. dazu unten Rn 19 ff.).
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