Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 280 KAGB a. F. mit redaktionellen Änderungen. Durch den nun allgemeiner gefassten Wortlaut umfasst die Regelung des § 277a KAGB auch geschlossene Master-Feeder-Strukturen, die durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) neu in die Systematik des KAGB eingefügt worden sind (vgl. hierzu die Kommentierung zu §§ 272a–272h KAGB). Auch innerhalb derartiger Strukturen ist eine Beteiligung von Spezial-AIF nicht möglich, soweit an der Struktur Publikumsinvestmentvermögen beteiligt sind. Wie auch bisher findet sich in § 171 Abs. 2 KAGB ein inhaltsgleiches Verbot, offene Master- Feeder-Strukturen unter Einschluss von Publikumsfonds und Spezial-AIF aufzusetzen, der durch das FoStoG unverändert blieb. Ergänzt wird die bisherige Systematik um die Regelung in § 272a Abs. 3 KAGB, die das Verbot des § 171 Abs. 2 KAGB ausdrücklich auch für geschlossene Master-Feeder- Strukturen wiederholt.
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