Die Vorschrift hatte im früheren InvG keine Entsprechung und dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU. Danach hat ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats u. a. die Vertragsbedingungen oder Satzungen (rules or instruments) aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, vorzulegen.
Lieferung: 05/15
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: