Die Regelung des § 272h KAGB entspricht im Wesentlichen § 180 KAGB. Als wesentliche Änderung sieht die Norm für geschlossene Master-Feeder-Strukturen anders als die Vorschrift in § 180 Abs. 4 KAGB nicht mehr die Möglichkeit vor, dass ein bestehender Fonds in einen Feederfonds umgewandelt werden kann. Während dies für offene Fonds nach § 180 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 KAGB zulässig ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossene, eine nachträgliche Umwandlung für geschlossene Strukturen nicht zuzulassen. Eine nachträgliche Umgestaltung des Fonds in einen Feederfonds soll insbesondere deshalb nicht möglich sein, da dem Anleger die Natur des Fonds von Anfang an klar sein soll. Deshalb müssen die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds von Anfang an dessen Natur erkennen lassen vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG), BT-Drs. 19/27631, S. 107).
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