Die Vorschrift entspricht dem Regelungsgehalt des § 177 Abs. 1 KAGB, der wiederum die Vorschrift des § 45d InvG übernommen hat. Die Regelungen aus § 177 Abs. 2 und 3 KAGB zum grenzüberschreitenden Vertrieb haben keine Entsprechung in § 277f KAGB gefunden. Die Regelungen in § 177 Abs. 2 und 3 KAGB entstammen der OGAW IV-Richtlinie 2009/65/EU. Da der grenzüberschreitende Vertrieb von Publikums-AIF nicht europaweit harmonisiert ist, enthält die Regelung des § 272f KAGB auch kein Äquivalent (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/ 65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG), BT-Drs. 19/27631, S. 101). Die Verpflichtung der BaFin aus § 272f KAGB bezieht sich daher ausschließlich auf inländische Sachverhalte, in denen sowohl die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds, als auch des geschlossenen Masterfonds durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach den Vorschriften des KAGB genehmigt worden sind.
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