Die Regelung folgt der Systematik des § 175 KAGB, der wiederum auf die Artikel 60 ff. der Richtlinie 2009/65/EG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, OGAW IV-Richtlinie) zurückgeführt werden. Nur folgerichtig verweist diese Norm daher auch an verschiedenen Stellen auf die Regeln der Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren. Die dortigen Regelungen werden hier auch für geschlossene AIF anwendbar erklärt. Dies ist bereits auch innerhalb der Systematik der §§ 171 ff. KAGB für AIF der Fall, soweit dort auch „sonstige Investmentvermögen“ betroffen sind.
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