Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 174 Abs. 1 und 2 KAGB (so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG), BT-Drs. 19/27631, S. 108). § 272c Abs. 1 KAGB enthält spezielle Vorschriften, die es der Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds gestatten, von den sonstigen Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen des KAGB abzuweichen, die anderenfalls auf den geschlossenen Feederfonds als geschlossener Publikums-AIF (vgl. § 1 Abs. 19 Nr. 11a KAGB) nach §§ 261 ff. KAGB Anwendung finden würden. § 272c Abs. 2 KAGB statuiert ein besonderes Kaskadenverbot. Die Regelungen des § 174 Abs. 3 und 4 KAGB, die sich mit der Anwendung des § 197 KAGB auf Ebene des (offenen) Feederfonds und der Auswirkung einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile am (ebenfalls offenen) Masterfonds beschäftigen, finden auf die geschlossene Master-Feeder-Struktur keine Anwendung und sind daher folgerichtig auch nicht in § 272d KAGB abgebildet worden.
Lieferung: 09/21Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.