Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 174 Abs. 1 und 2 KAGB (so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG), BT-Drs. 19/27631, S. 108). § 272c Abs. 1 KAGB enthält spezielle Vorschriften, die es der Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds gestatten, von den sonstigen Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen des KAGB abzuweichen, die anderenfalls auf den geschlossenen Feederfonds als geschlossener Publikums-AIF (vgl. § 1 Abs. 19 Nr. 11a KAGB) nach §§ 261 ff. KAGB Anwendung finden würden. § 272c Abs. 2 KAGB statuiert ein besonderes Kaskadenverbot. Die Regelungen des § 174 Abs. 3 und 4 KAGB, die sich mit der Anwendung des § 197 KAGB auf Ebene des (offenen) Feederfonds und der Auswirkung einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile am (ebenfalls offenen) Masterfonds beschäftigen, finden auf die geschlossene Master-Feeder-Struktur keine Anwendung und sind daher folgerichtig auch nicht in § 272d KAGB abgebildet worden.
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