§ 271 KAGB ist Teil der in den §§ 261–272 KAGB geregelten produktbezogenen Vorschriften des KAGB für geschlossene Publikums-AIF. Diese Regelungen ergänzen die vehikelbezogenen Vorschriften der §§ 140 ff. KAGB (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital) und §§ 148 ff. KAGB (geschlossene Investmentkommanditgesellschaft). Die Auflage geschlossener Publikums-AIF ist gemäß § 139 KAGB nur in einer der beiden genannten Gesellschaftsformen möglich. Abgerundet wird die Regelung dieser Fondskategorie durch die vertriebsbezogenen Vorschriften der §§ 297 ff. KAGB.
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