Die Bußgeldvorschriften des § 27 sind von zentraler Bedeutung im Rahmen des Kontrollsystems des UBGG (vgl. § 1 Rz 26 und § 14 Rz 12–16). Die Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde bezieht sich, der Sache nach, darauf, dass die materiellen Vorschriften des UBGG über die Organisation und die Geschäftstätigkeit der UBG eingehalten werden. Bußgeldbewehrt ist nach § 27 jedoch grundsätzlich nur die Verletzung formaler Hilfspflichten, deren Zweck darin besteht, die Aufsichtsbehörde, die Öffentlichkeit und, in Sonderfällen, die UBG selbst zu informieren (vgl. Ehlermann/Schüppen, ZIP 1998, S. 1520). Die Verletzung materieller Hauptpflichten kann nur dann zu einem Bußgeld führen, wenn vorher eine vollziehbare Anordnung nach § 14 Abs. 2 erlassen und diese nicht befolgt wurde (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Kommentierung).
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