§ 260c KAGB enthält eine Sonderregelung für die Rücknahme von Anteilen und weicht somit von der allgemeinen Regelung in § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KAGB ab. Die Regelung ist angelehnt an § 90d Abs. 2 Satz 1 InvG a. F.
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